Allgemeine Liefer- und Montagebedingungen

1. Allgemeines

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen, Leistungen und sonstigen Rechtsgeschäften zwischen der Firma Messerschmid Energiesysteme GmbH und ihren Kunden. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden sind für uns unverbindlich, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Selbst im Falle einer Zustimmung bleiben unsere Bestimmungen betreffend Eigentumsvorbehalt, Abtretung und alle Sicherungsabreden, aber auch die Regelungen über Fälligkeit und Verzug bei Kaufpreis- und Lohnforderungen unberührt. Mündliche Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Unsere Monteure sind nicht berechtigt, in unserem Namen verbindliche Erklärungen jeglicher Art abzugeben. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ungültig sein oder werden berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die soweit rechtlich zulässig, der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Spätestens mit der Entgegennahme einer Lieferung oder Teillieferung durch den Kunden gelten die hier aufgeführten Verkauf-, Liefer- und Montagebedingungen als anerkannt.

2. Angebote und Preise

Unsere Angebote sind hinsichtlich Preisen, Liefer- und Montagetermin und sonstigem Inhalt freibleibend und unverbindlich. Bei Vertragsabschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Prospekte, Zeichnungen, Unterlagen und Abbildungen, desgleichen Gewichts- und Maßangaben sind nur angenähert, Abweichungen im Detail möglich. Angaben sind nur verbindlich wenn sie von uns ausdrücklich zugesichert sind. An unseren Kostenvoranschlägen, Planungen und Zeichnungen, sowie sonstigen Unterlagen behalten wir das Eigentums- und Urheberrecht. Dritten dürfen diese nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden. Angebotspreise verstehen sich netto; Preisangaben erfolgen vorbehaltlich und schließen eine bis zum Vertragsabschluß eintretende Preiserhöhung nicht aus. Für den Lieferpreis sind maßgeblich die Vereinbarungen der Parteien. Liegt zwischen dem Vertragsabschluß und dem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als drei Monaten, sind wir berechtigt eine zwischenzeitlich eingetretene Kostenerhöhung an den Käufer weiterzugeben. Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich in EURO. Die Umsatzsteuer berechnet sich nach dem jeweils für den Stichtag maßgeblichen Steuersatz. Angebotspreis für Gesamt - oder Teilanlagen haben, auch wenn sie von uns als verbindlich zugesichert wurden, nur Gültigkeit bei Bestellung und Abnahme der ganzen angebotenen Anlage. Die im Angebot enthaltenen Einzelpreise gelten auch nicht ohne weiteres für Zusatzaufträge des Kunden. Mangels abweichender Vereinbarung gilt hier der Listenpreis. Soweit bei Vertragsabschluss kein Preis für die zu liefernde Ware oder die zu erbringende Leistung beziffert wird, erfolgt die Lieferung und Leistung zu unseren am Tage der Rechnungsstellung allgemein gültigen Listenpreisen. Die Preise verstehen sich grundsätzlich ab unserem Lager. Soweit in Einzelfällen die Zulieferung auf Baustellen vereinbart ist, ist solche nur geschuldet bei ungehinderter und gesicherter Zufahrt von Transportfahrzeugen. Für Warenlieferungen unter 1.000,- € trägt die Frachtkosten der Käufer. Ein Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande, und richtet sich grundsätzlich nach den hier abgedruckten Bedingungen. Diese werden durch Auftragserteilung vom Kunden anerkannt.

3. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind porto- und spesenfrei in Bonndorf im Schw. zahlbar. Schecks gelten als Erfüllung erst bei Gutschrift. Die Hereinnahme von Wechseln ist für uns grundsätzlich ausgeschlossen. Skonto ist nur abzugsfähig, wenn dies vereinbart ist, das Zahlungsziel der Schlusszahlung und eventueller Abschlagszahlungen eingehalten ist, und der Kunde auch nicht mit der Begleichung anderer Forderungen uns gegenüber im Rückstand ist. Zahlungen des Schuldners werden stets auf die älteste Rechnung und zwar zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und schlussendlich auf die Hauptforderung verrechnet. Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht steht unserem Vertragspartner nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu. Zahlungen haben innerhalb des von uns kalendermäßig bestimmten Zahlungsziels, andernfalls binnen 30 Tage nach Rechnungszugang zu erfolgen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern. Die Nichteinhaltung von einzelvertraglich ausgehandelten Ratenzahlungsvereinbarungen, Abschlagszahlungen und sonstigen vereinbarten Zahlungszielen berechtigt uns, den gesamten noch ausstehenden Rechnungsbetrag sofort einzufordern, weitere Teilleistungen nur noch gegen Vorkasse zu erbringen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung auch dort zu verlangen, wo eine Fristsetzung unter Ablehnungsandrohung nicht erfolgt ist. Wir sind in diesem Falle insbesondere berechtigt, den Vertragsgegenstand unter Anrechnung seines Zeitwertes zurückzunehmen und den weitergehenden Erfüllungsschaden beim Kunden zu fordern. Voraussetzung für den Eintritt dieser weitergehenden Verzugsfolgen ist, dass unser Vertragspartner mit einer Zahlung um mehr als 30 Tage in Verzug geraten ist, ein uns eingereichter Scheck zu Protest ging, oder unser Vertragspartner erkennbar in Vermögensverfall geraten ist. Bei Zahlung im Außenwirtschaftsverkehr gehen sämtliche Kosten und Spesen zu Lasten des Käufers. Der ausländische Käufer trägt die anfallenden Steuern, Zölle, Gebühren, Einfuhr- und Ausfuhrabgaben etc.

4. Lieferung, Ausführung und Versand

Wir sind bemüht angegebene Liefer- und Ausführungsfristen einzuhalten, diese sind jedoch unverbindlich. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, sowie Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen und behördliche Anordnung haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns lediglich, die Frist angemessen zu verschieben. Wird die Lieferung oder Ausführung aufgrund der oben benannten Umstände unmöglich, werden wir von der Liefer- und Ausführungsverpflichtung frei. Sofern die Liefer- oder Ausführungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Über den Rücktritt hinausgehende Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Wir sind berechtigt Teillieferungen und Teilleistungen in Rechnung zu stellen. Hat der Kunde für die Ausführung des Auftrages durch uns notwendige Voraussetzungen zu schaffen oder Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, so beginnt die Lieferzeit oder Ausführungsfrist erst von dem Zeitpunkt an zu laufen, in dem der Kunde die Voraussetzungen geschaffen oder die Mitwirkungshandlungen vollständig erfüllt hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, werden wir ihm, beginnend mit der Versandbereitschaft der Ware, die durch die Lagerung entstehenden Kosten in Rechnung stellen. Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk verlassen hat. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt schlussendlich immer die Erfüllung sämtlicher Pflichten unserer Vertragspartner voraus. Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Ware auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, oder wir es übernommen haben die Ware anzuliefern oder einzubauen. Auf Wunsch des Vertragspartners werden wir auf dessen Kosten Transportversicherungen abschließen. Angelieferte Ware ist auch dann vom Kunden anzunehmen, wenn diese unwesentliche Mängel aufweist. Dies gilt unbeschadet nachstehender Vereinbarungen zum Gewährleistungsrecht. Versandart und Verpackung werden von uns gewählt.

5. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller von uns an den betreffenden Kunden gelieferten Ware unser Eigentum. Unter vollständiger Bezahlung verstehen wir die Befriedigung unserer sämtlicher Ansprüche bis zur endgültigen Einlösung von Schecks und zur Unwiderruflichkeit von Lastschriften. Wird die unserem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu neuen beweglichen Sachen verarbeitet, so erwerben wir hieran Miteigentum. Unser Anteil bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen dem Preis der von uns gelieferten Ware und dem Wert, den die Neue Sache aufgrund der Verarbeitung hat. Der Käufer erkennt an, dass von uns gelieferte Gegenstände nur zur vorübergehenden Benutzung mit dem Grundstück verbunden werden und dass sie hierdurch bis zur endgültigen Bezahlung nicht wesentliche Bestandteile des Grundstückes werden. Wird die fällige Zahlung eine Woche nach Anmahnung nicht geleistet, sind wir berechtigt, jederzeit die Herausgabe der in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Waren zu fordern und die gelieferten Gegenstände auf Kosten des Käufers zu entfernen, ohne dass wir verpflichtet sind, den früheren Zustand wieder herauszustellen oder für Ersatz zu sorgen. Dasselbe gilt bei Gefährdung unserer Ansprüche im Falle des Konkurs, des Vergleichs oder des Vermögensverfall eines Kunden. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden. Der Käufer ist verpflichtet unsere Eigentumsvorbehaltsware ausreichend und wirksam gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden zu versichern, mit der Maßgabe, dass etwaige Ansprüche aus der Versicherung uns zustehen. Der Käufer ist berechtigt Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern. Er tritt jedoch schon jetzt alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die sich aus der Weiterveräußerung ergeben, an uns ab. Sinngemäß gilt das gleiche für Miteigentum. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittschuldnern bekannt zu geben und uns alle zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Er hat uns von allen Zugriffe Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an unserer Eigentumsvorbehaltsware oder an uns abgetretene Forderungen, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Alle Schäden und Kosten, die durch einen Verstoß der Käufers gegen seine Verpflichtung und durch erforderliche Investitionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen, hat er uns zu ersetzen. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere offenen Forderungen um mehr als 30 % geben wir auf Verlangen entsprechende Sicherheiten hach unserem Ermessen frei.

6. Gewährleistung

Wir gewährleisten Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes nach dem jeweiligen Stand der Technik. Für die Haltbarkeit der von uns gelieferten und montierten Produkte übernehmen wir vom Tage der ersten oder probeweisen Inbetriebnahme für zwei Jahre die Garantie insoweit, als wir Teile, die nachweisbar bei Gefahrübergang mit einem Material- oder Herstellungsfehler behaftet waren, nach unserer Wahl kostenlos nachbessern oder für diese Teile Ersatz liefern. Dies gilt nicht für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit zum gewöhnlichen Gebrauch nicht oder nur unerheblich mindern. Abweichend der oben genannten Gewährleistungsfristen beträgt die Gewährleistung für Blockheizkraftwerke aller Art bei Verträgen mit Vollkaufleuten sechs Monate ab dem Tag der Inbetriebnahme. Die Gewährleistung für Blockheizkraftwerke verlängert sich auf zwei Jahre falls spätestens am Tage der Inbetriebnahme für das fragliche Blockheizkraftwerk ein Teil- oder Vollwartungsvertrag zwischen dem Kunden und der Messerschmid Energiesysteme GmbH abgeschlossen worden ist. Bei Vorliegen von Mängeln an Erzeugnissen unserer Zulieferer sind wir berechtigt, unsere Ansprüche gegen den Zulieferer an den Kunden abzutreten und dadurch unserer Gewährleistungspflicht nachzukommen. Bei Messapparaturen gilt die amtliche Eichung als vereinbart für die Ordnungsmäßigkeit der Ware hinsichtlich des Anzeigeergebnisses. Der Austausch einzelner Teile oder die Ersatzlieferung zieht keine Verlängerung der Gewährleistungspflicht nach sich. Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Rügen gegenüber Vertretern oder Monteuren gelten als nicht erfolgt. Eine etwaige Unvollständigkeit der Lieferung oder Leistung ist sofort bei Empfang zu beanstanden. Die Gewährleistung entfällt, wenn: a) der Kauf- oder Liefergegenstand in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist. b) wenn die Montage der Anlage, oder deren Teilen, nicht durch unsere Monteure oder Monteure unserer Subunternehmer ausgeführt wurde. c) wenn der Käufer versucht hat, Mängel oder Fehler selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen, ohne uns Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. d) ein Mangel nicht unmittelbar nach seiner Feststellung bei uns schriftlich geltend gemacht wird. e) der Liefergegenstand durch ungeeignete oder unsachgemäße Aufstellung, Inbetriebnahme, Änderung oder Inbetriebsetzung. die Verwendung ungeeigneter Fremdteile seitens des Käufers oder Dritter Schaden genommen hat. f) durch die Verwendung ungeeigneter Brenner, fremde falsche Brennereinstellung, ungeeignete Brennstoffe, chemische oder elektrochemische oder elektrische Einwirkung, schlussendlich durch mangelnde oder fehlende Wartung Schäden entstehen. g) Ursache des Mangels Gewalteinwirkung oder Verschleiß (z. B. von Brennerdüsen, Sicherungen, Dichtungen, Zündkerzen, Zündspulen, etc.) ist. h) Schäden durch Luftverunreinigungen, hohen Staubbefall, Schwefel-oder Kohlenwasserstoffverbindungen, sonstige aggressive Dämpfe, hohe Luftfeuchtigkeit, Sauerstoffkorrosion, insbesondere wegen Verwendung nichtdiffusionsdichter Kunststoffrohre, durch ungeeignete oder falsch dosierte Zusätze zum Heizungswasser, durch Aufstellung in ungeeigneten Räumen, insbesondere Waschküchen oder Hobbyräumen. oder durch Weiterbenutzung trotz Auftreten eines Mangels entstehen. i) im Falle von Wassererwärmern das zu erwärmende Wasser keine Trinkwasserqualität hat oder vorhandene Wasseraufbereitungsanlagen nicht einwandfrei arbeiten. Der Anspruch der Gewährleistung ist gehemmt, solange der Kunde mit fälligen Zahlungen uns gegenüber im Rückstand ist. Für ausgebesserte Teile gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Käufers, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder sonstiger mittelbarer Schäden sind ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren einen Monat nach der schriftlichen Ablehnung durch uns, spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang. Maßgeblich ist das Datum unserer schriftlichen Ablehnung.

7. Bauleitung, Bauarbeiten und Elektroinstallation

Bauleitung und Ausführung von Bauarbeiten kann von uns gegen Berechnung im Einzelfall unter Zugrundelegung der VOB übernommen werden. Hierüber bedarf es der schriftlichen Vereinbarung. Von uns übernommene Bauarbeiten werden in aller Regel von Subunternehmern nach unserer Wahl ausgeführt. Von uns übernommene elektrische Installationen werden nach unserer Wahl von unseren eigenen Elektrikern oder Vertragselektrikern nach den VDE-Vorschriften ausgeführt.

8. Mitwirkung des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat für die Reparatur bzw. Montage alle notwendigen vorbereitenden Arbeiten termingerecht auf seine Kosten und Gefahr durchzuführen. Erd-, Maurer- und Stemmarbeiten sowie elektrische Installation gehören in der Regel nicht zu unseren Leistungen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Die jeweiligen Arbeitsplätze der Monteure sind nach den geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu sichern. Wird eine Arbeit über längere Zeit durchgeführt, hat der Kunde den Monteuren einen verschließbaren Raum zur Aufbewahrung von Material, Werkzeug und Kleidungsstücken zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat, soweit nichts anderes vereinbart ist, alle Materialien bei der Ankunft zu übernehmen und bis zum Eintreffen des Monteurs, sorgfältig gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl geschützt, aufzubewahren. Vorzeitiger Monteurabruf oder vom Kunden, bzw. der Bauleitung verursachter Aufenthalt gehen zu Lasten des Kunden. Für Heizung, Beleuchtung und Bewachung der Baustelle sowie Gestellung von Strom und Wasser muss in jedem Fall der Kunde sorgen. Wird die Montage der Anlage, oder Teilen der Anlage, vom Auftraggeber oder durch ihn beauftragte Dritte ausgeführt, übernehmen wir keinerlei Garantie oder Haftung, betreffend Funktion, Haltbarkeit oder Dichtigkeit der Anlage. Dies gilt auch wenn die Anlage durch uns abgedrückt oder anderweitig getestet wurde. Eine evtl. Anleitung der Monteure des Kunden durch uns beeinflusst diese Bestimmung nicht und wird gesondert in Rechnung gestellt. Die angefallenen Arbeitsstunden (außer bei Festpreisarbeiten) hat sich der Monteur durch den Auftraggeber oder seinen bevollmächtigten Vertreter auf dem Arbeitsrapport bestätigen zu lassen. Der Auftraggeber ist zur Bescheinigung verpflichtet. Eine Ausfertigung (Durchschrift) ist dem Auftraggeber auszuhändigen. Spätere Einwendungen gegen die in der Abrechnung enthaltene Stundenzahl müssen wir ablehnen.

9. Inbetriebnahme und Übergabe

Unsere Monteure sind verpflichtet, die Anlagen unmittelbar nach Montagebeendigung einer gründlichen Probe zu unterziehen und in Betrieb zu nehmen. Der Auftraggeber sollte zur Vorführung und Einweisung bei der Inbetriebnahme teilnehmen. Damit gilt die Übergabe der Anlage als erledigt. Kann die Inbetriebnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, erst später erfolgen, so ist uns der durch erneute Monteurentsendung entstehende Aufwand besonders zu vergüten. Beide Vertragsschließende erkennen die betriebsmäßige Vorführung der Anlage oder ihre behördliche Abnahme unabhängig voneinander als Nachweis für die bestimmungsgemäße Ausführung der Anlagen an, so dass etwaige später geltend gemachte Mängel eine Einstandspflicht nicht auslösen.

10. Datenschutz

Wir sind berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

11. Erfüllung und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Abgabeort der Ware, für sonstige Abwicklungen Bonndorf. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäftsabschlüssen mit Vollkaufleute sowie mit Auftraggebern die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben ist Waldshut-Tiengen. Dies gilt auch für Scheckklagen. Wir sind aber auch berechtigt am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Es ist ausschließlich das deutsche Recht maßgeblich.