Messerschmid Energiesysteme GmbH - Systeme zur effizienten Nutzung von fossilen und nachwachsenden Rohstoffen
Systeme zur effizienten Nutzung von fossilen und nachwachsenden Rohstoffen

Einspeisevergütung für Strom aus Blockheizkraftwerken

Die Einspeisung von BHKW-Strom ins öffentliche Stromnetz ist im EEG (Erneuerbare Energien Gesetz) für Strom aus Pflanzenöl, Biogas, etc. und im KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungs Gesetz) für Strom aus fossilen Brennstoffen geregelt.

Mittelspannungsleitung

Prinzipiell ist es möglich den mit dem BHKW selbst erzeugten Strom im Gebäude selbst zu verbrauchen (und damit den Strombezug einzusparen) oder ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Dabei kann entweder der ganze erzeugte Strom zu 100 %, oder nur eventuell vorhandener Überschuss ins Netz eingespeist werden - je nachdem ob der eigene Strompreis teurer oder günstiger als die Einspeisevergütung ist.

Übersicht über die Höhe der Einspeisevergütungen:

Strom aus fossilen Energieträgern lt. KWKG-Gesetz  
Baseload-Strompreis der Börse EEX aus dem jeweils letzten Quartal 05,19 ct.
Zuschlag für vermiedene Netzkosten (je nach Standort, ca.) 00,70 ct.
KWK-Bonus bis 50 kW Leistung (für 10 Jahre ab Inbetriebnahme) 05,11 ct.
Einspeisevergütung je kWh Strom im 1. Quartal 2011: 11,00 ct.

 

Strom aus nachwachsenden Rohstoffen lt. EEG-Gesetz  
Grundvergütung bis 500 kW (Brennstoff mit Nachhaltigkeitszertifikat) 10,48 ct.
Nawaro-Zuschlag für den Einsatz von nachwachsenden Rohstoffen 06,00 ct.
KWK-Zuschlag (nur bei Abwärmenutzung zu reinen Heizzwecken) 02,00 ct.
Einspeisevergütung je kWh Strom bei Inbetriebnahme 2010: 18,48 ct.

 

Auszug der wichtigsten Abschnitte aus dem KWKG 2002 / Novelle 2009:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundenrepublik Deutschland auf mindestens 25 % durch befristeten Schutz zu erreichen.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom (KWK-Strom)...

§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne von § 5 an Ihr Netz anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig abzunehmen.

(2) Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich dem nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte, der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird. Als üblicher Preis gilt für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu zwei Megawatt der durchschnittliche Preis für Grundlaststrom an der Strombörse EEX in Leipzig im jeweils vorangegangenen Quartal.

(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten der nicht in Netz zur allgemeinen Versorgung eingespeist wird.

§ 6 Zulassung

Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung als KWK-Anlage gemäß § 5. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen erfüllt.

§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung

(4) ... Betreiber kleiner KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 kW, die bis zum 31.12.2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind oder in Betrieb genommen werden, haben ... einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro kWh für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.

 

 

Auszug der wichtigsten Abschnitte aus dem EEG-Gesetz, novelliert 2004:

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-, Natur- und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern, Natur und Umwelt zu schützen, einen Beitrag zur Vermeidung von Konflikten um fossile Energieressourcen zu leisten und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Zweck des Gesetzes ist ferner, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung auf mindestens 20 % zu erhöhen.

§ 2 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt 1. den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ... im Bundesgebiet ...         2. die vorrangige Abnahme, Übertragung und Vergütung dieses Stroms durch die Netzbetreiber.

§ 4 Abnahme- und Übertragungspflicht

(1) Netzbetreiber sind verpflichtet , Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien ... unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien abzunehmen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht ... Ein Netz gilt auch dann als technisch geeignet wenn die Abnahme des Stroms unbeschadet des Vorrangs nach Absatz 1 Satz 1 erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird, in diesem Fall ist der Netzbetreiber auf Verlangen des Einspeisewilligen zum unverzüglichen Ausbau verpflichtet.

§ 5 Vergütungspflicht

Netzbetreiber sind verpflichtet, Strom, der in Anlagen gewonnen wird, die ausschließlich Erneuerbare Energien ... einsetzen ... nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 zu vergüten.

§ 8 Vergütung für Strom aus Biomasse

(1) Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis einschließlich 20 Megawatt gewonnen wird, die ausschließlich Biomasse im Sinne der nach Absatz 7 erlassenen Rechtverordnung einsetzen, beträgt die Vergütung:

1. Bis einschließlich einer Leistung von 150 Kilowatt mindestens 11,5 Cent pro Kilowattstunden. 2. ...

(2) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöhen sich um jeweils 6,0 Cent pro kWh, wenn der Strom ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen , die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden,

(3) Die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöhen sich um jeweils 2,0 Cent pro kWh, soweit es sich um Strom im Sinne von § 3 Absatz 4 des KWKG2002 handelt und dem Netzbetreiber entsprechender Nachweis vorgelegt wird. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung und die Stromkennzahl hervorgehen.

(5) Dei Mindestvergütungen nach Absatz 1 werden beginnend mit dem 01. Januar 2005 jährlich jeweils für ab diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 1,5 % des für die im Vorjahr neu in Betrieb genommenen Anlagen maßgeblichen Wertes gesenkt und auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.

§ 12 Gemeinsame Vorschriften für Abnahme, Übertragung und Vergütung

(3) Die Mindestvergütungen sind vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme an jeweils für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen.

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